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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68Rechtssatz
Gegenstandes des Verfahrens ist die Zurückweisung eines auf Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden gerichteten Antrages gemäß § 68 AVG iVm § 13 DVG 1984. Die vom VwG vermissten Ermittlungen betreffend die Frage der Gewährung von Karenzurlaub gemäß § 75c BDG 1979 sind nicht relevant. Es sind daher keine Ermittlungslücken ersichtlich, die im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren eine zurückverweisende Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten.Gegenstandes des Verfahrens ist die Zurückweisung eines auf Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden gerichteten Antrages gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG 1984. Die vom VwG vermissten Ermittlungen betreffend die Frage der Gewährung von Karenzurlaub gemäß Paragraph 75 c, BDG 1979 sind nicht relevant. Es sind daher keine Ermittlungslücken ersichtlich, die im vorliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren eine zurückverweisende Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120057.JWR/2018120057/20190130L04AIm RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026