RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/12/0057

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68
AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs2
DVG 1984 §13
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar weisen Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche Komponente betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Dies trifft aber nicht auf Bescheide zu, mit denen die Behörde einen Antrag auf Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 AVG iVm § 13 DVG zurückwies. In diesen Fällen erfolgte durch die Behörde gerade keine Neuregelung der rechtskräftig erledigten Sache.Zwar weisen Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche Komponente betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Dies trifft aber nicht auf Bescheide zu, mit denen die Behörde einen Antrag auf Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG zurückwies. In diesen Fällen erfolgte durch die Behörde gerade keine Neuregelung der rechtskräftig erledigten Sache.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120057.L01

Im RIS seit

05.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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