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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §50 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/12/0001 B 30. Januar 2019Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 50 Abs. 3 BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes "binnen kürzester Zeit" bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre.Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes "binnen kürzester Zeit" bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120050.L01Im RIS seit
20.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019