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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
MSG NÖ 2010 §12;Rechtssatz
Mit der gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc wirkenden Aufhebung (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142) des angefochtenen Erkenntnisses, soweit darin der Bezieherin Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab einem bestimmten Zeitpunkt zuerkannt wurden, ist diesem auch, soweit darin über Leistungen bei Krankheit (§ 12 NÖ MSG 2010) ab diesem Zeitpunkt abgesprochen wurde, die Grundlage entzogen, weil die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen durch das Land nach § 12 Abs. 3 NÖ MSG 2010 an den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekoppelt ist.Mit der gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG ex tunc wirkenden Aufhebung vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142) des angefochtenen Erkenntnisses, soweit darin der Bezieherin Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab einem bestimmten Zeitpunkt zuerkannt wurden, ist diesem auch, soweit darin über Leistungen bei Krankheit (Paragraph 12, NÖ MSG 2010) ab diesem Zeitpunkt abgesprochen wurde, die Grundlage entzogen, weil die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen durch das Land nach Paragraph 12, Absatz 3, NÖ MSG 2010 an den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekoppelt ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100098.L03Im RIS seit
20.02.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019