RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/10/0098

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
MSG NÖ 2010 §9 Abs2a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;

Rechtssatz

Von einer Antragstellung iSd § 9 Abs. 2a NÖ MSG 2010 kann erst ab Einlangen des Antrages bei der Behörde die Rede sein. Indem das VwG dies verkannt hat und erstmals über einen Leistungszeitraum - sowohl die Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als auch die darauf aufbauend zuerkannten Leistungen bei Krankheit betreffend - beginnend mit der davor gelegenen Datierung des Antrages abgesprochen hat, hat es die Sache des von ihm zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens überschritten (vgl. VwGH 2.7. 2018, Ro 2017/12/0011; 26.1.2017, Ra 2016/21/0186). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher hinsichtlich der für die vor dem Einlagen zuerkannten Leistungen als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit des VwG (vgl. VwGH Ro 2017/12/0011 und Ra 2016/21/0186; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028).Von einer Antragstellung iSd Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG 2010 kann erst ab Einlangen des Antrages bei der Behörde die Rede sein. Indem das VwG dies verkannt hat und erstmals über einen Leistungszeitraum - sowohl die Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als auch die darauf aufbauend zuerkannten Leistungen bei Krankheit betreffend - beginnend mit der davor gelegenen Datierung des Antrages abgesprochen hat, hat es die Sache des von ihm zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens überschritten vergleiche VwGH 2.7. 2018, Ro 2017/12/0011; 26.1.2017, Ra 2016/21/0186). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher hinsichtlich der für die vor dem Einlagen zuerkannten Leistungen als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit des VwG vergleiche VwGH Ro 2017/12/0011 und Ra 2016/21/0186; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100098.L01

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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