RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/06/0020

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 litc;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin vorbringt, das LVwG habe sich nicht mit den verbindlichen Vorgaben des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROK) auseinandergesetzt, das für den gegenständlichen Bereich "eine überwiegend lockere Einfamilienhausbebauung mit einzelnen Bereichen dichterer Verbauung, Baumassendichte höchstens 1,8" zwingend vorschreibe, ist auszuführen, dass die Revisionswerberin diesbezüglich auch kein Nachbarrecht hätte.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060020.L04

Im RIS seit

11.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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