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L82000 BauordnungRechtssatz
Soweit die Revisionswerberin vorbringt, das LVwG habe sich nicht mit den verbindlichen Vorgaben des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROK) auseinandergesetzt, das für den gegenständlichen Bereich "eine überwiegend lockere Einfamilienhausbebauung mit einzelnen Bereichen dichterer Verbauung, Baumassendichte höchstens 1,8" zwingend vorschreibe, ist auszuführen, dass die Revisionswerberin diesbezüglich auch kein Nachbarrecht hätte.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060020.L04Im RIS seit
11.03.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019