Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer "im vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfrage", ohne diese im Folgenden annähernd zu konkretisieren, wird die Revision der geforderten Begründung der Zulässigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht.Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer "im vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfrage", ohne diese im Folgenden annähernd zu konkretisieren, wird die Revision der geforderten Begründung der Zulässigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040105.L01Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019