RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/04/0001

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0002

Rechtssatz

Nach § 314 BVergG 2006 können Parteien bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Teile etwa zum Schutz von Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Im Rahmen des § 17 Abs. 3 AVG ist das Interesse der Partei (hier einer Bieterin) an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien (fallbezogen der anderen Bieter) im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten (vgl. VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, mwN).Nach Paragraph 314, BVergG 2006 können Parteien bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Teile etwa zum Schutz von Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei (hier einer Bieterin) an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien (fallbezogen der anderen Bieter) im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten vergleiche VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040001.L08

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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