RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0002

Rechtssatz

Auch wenn für den Sektorenbereich eine dem § 122 BVergG 2006 entsprechende ausdrückliche Vorgabe fehlt, wird das Erfordernis einer fachkundigen Angebotsprüfung aus Sachlichkeitserwägungen auch insoweit zu berücksichtigen sein; vgl. Stempkowski/Holzinger in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz. 1826.Auch wenn für den Sektorenbereich eine dem Paragraph 122, BVergG 2006 entsprechende ausdrückliche Vorgabe fehlt, wird das Erfordernis einer fachkundigen Angebotsprüfung aus Sachlichkeitserwägungen auch insoweit zu berücksichtigen sein; vergleiche Stempkowski/Holzinger in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz. 1826.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040001.L05

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten