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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §190;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0002Rechtssatz
Nach der für den Sektorenbereich maßgeblichen Regelung des § 267 Abs. 1 BVergG 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Grundlage für die Angebotsbewertung ist daher die bestandfeste Ausschreibung (vgl. VwGH 13.6.2005, 2004/04/0090; 1.3.2005, 2002/04/0036).Nach der für den Sektorenbereich maßgeblichen Regelung des Paragraph 267, Absatz eins, BVergG 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Grundlage für die Angebotsbewertung ist daher die bestandfeste Ausschreibung vergleiche VwGH 13.6.2005, 2004/04/0090; 1.3.2005, 2002/04/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040001.L03Im RIS seit
01.03.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019