RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0002

Rechtssatz

Nach der für den Sektorenbereich maßgeblichen Regelung des § 267 Abs. 1 BVergG 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Grundlage für die Angebotsbewertung ist daher die bestandfeste Ausschreibung (vgl. VwGH 13.6.2005, 2004/04/0090; 1.3.2005, 2002/04/0036).Nach der für den Sektorenbereich maßgeblichen Regelung des Paragraph 267, Absatz eins, BVergG 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Grundlage für die Angebotsbewertung ist daher die bestandfeste Ausschreibung vergleiche VwGH 13.6.2005, 2004/04/0090; 1.3.2005, 2002/04/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040001.L03

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten