RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 1993 §91 Abs4;
BVergG 1993 §94 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0002

Rechtssatz

Die in § 325 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 normierte Voraussetzung des wesentlichen Einflusses für den Ausgang des Vergabeverfahrens fand sich bereits in den §§ 91 Abs. 4 und 94 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz (BVerG), BGBl. Nr. 462/1993. Nach den Erläuterungen zu § 91 Abs. 4 BVerG ist eine Entscheidung dann von wesentlichem Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens, "wenn sie - bei rechtmäßigem Vorgehen - zur Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter bzw. Bewerber geführt hätte" (RV 972 BlgNR 18. GP 69). In Übereinstimmung damit ist eine im Zuge der Angebotsbewertung bei einem Zuschlagskriterium aufgetretene Rechtswidrigkeit dann nicht von wesentlichem Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens, wenn dieser Rechtsverstoß an der Reihung als präsumtiver Zuschlagsempfänger nichts geändert hat und der betreffende Unternehmer auch bei rechtmäßigem Vorgehen der Auftraggeberin an erster Stelle zu reihen gewesen wäre. Der Umstand, dass der Abstand zwischen dem erst- und zweitplatzierten Bieter diesfalls geringer ausgefallen wäre, vermag daran nichts zu ändern, weil es für die Ermittlung des Bestbieters nicht auf den Abstand zwischen dem erst- und zweitplatzierten Unternehmer ankommt (in diese Richtung schon VwGH 21.12.2004, 2002/04/0035). Auch der Umstand, dass ein Bieter bei rechtmäßigem Vorgehen des Auftraggebers an zweiter Stelle (und nicht - wie zuvor der Fall - an dritter Stelle) zu reihen gewesen wäre, führt für sich genommen nicht zur Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeit.Die in Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 normierte Voraussetzung des wesentlichen Einflusses für den Ausgang des Vergabeverfahrens fand sich bereits in den Paragraphen 91, Absatz 4 und 94 Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz (BVerG), Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 91, Absatz 4, BVerG ist eine Entscheidung dann von wesentlichem Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens, "wenn sie - bei rechtmäßigem Vorgehen - zur Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter bzw. Bewerber geführt hätte" Regierungsvorlage 972 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 69). In Übereinstimmung damit ist eine im Zuge der Angebotsbewertung bei einem Zuschlagskriterium aufgetretene Rechtswidrigkeit dann nicht von wesentlichem Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens, wenn dieser Rechtsverstoß an der Reihung als präsumtiver Zuschlagsempfänger nichts geändert hat und der betreffende Unternehmer auch bei rechtmäßigem Vorgehen der Auftraggeberin an erster Stelle zu reihen gewesen wäre. Der Umstand, dass der Abstand zwischen dem erst- und zweitplatzierten Bieter diesfalls geringer ausgefallen wäre, vermag daran nichts zu ändern, weil es für die Ermittlung des Bestbieters nicht auf den Abstand zwischen dem erst- und zweitplatzierten Unternehmer ankommt (in diese Richtung schon VwGH 21.12.2004, 2002/04/0035). Auch der Umstand, dass ein Bieter bei rechtmäßigem Vorgehen des Auftraggebers an zweiter Stelle (und nicht - wie zuvor der Fall - an dritter Stelle) zu reihen gewesen wäre, führt für sich genommen nicht zur Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040001.L02

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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