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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0002Rechtssatz
Durch § 325 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung rechtfertigen (siehe VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012; 6.3.2013, 2010/04/0037). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Eignung eines Bieters festgehalten, dass eine mangelhafte Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit dann keinen wesentlichen Einfluss auf das Vergabeverfahren habe, wenn der präsumtive Zuschlagsempfänger ohnehin technisch leistungsfähig sei (siehe VwGH 21.4.2004, 2004/04/0016; vgl. auch VwGH 12.5.2011, 2007/04/0012, wonach eine Rechtswidrigkeit im Zuge einer Ausscheidensentscheidung dann nicht wesentlich für den Ausgang des Vergabeverfahrens sei, wenn das Ausscheiden zumindest im Ergebnis -Durch Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung rechtfertigen (siehe VwGH 9.9.2015, Ra 2015/04/0012; 6.3.2013, 2010/04/0037). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Eignung eines Bieters festgehalten, dass eine mangelhafte Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit dann keinen wesentlichen Einfluss auf das Vergabeverfahren habe, wenn der präsumtive Zuschlagsempfänger ohnehin technisch leistungsfähig sei (siehe VwGH 21.4.2004, 2004/04/0016; vergleiche auch VwGH 12.5.2011, 2007/04/0012, wonach eine Rechtswidrigkeit im Zuge einer Ausscheidensentscheidung dann nicht wesentlich für den Ausgang des Vergabeverfahrens sei, wenn das Ausscheiden zumindest im Ergebnis -
wenn auch aus einem anderen als dem vom Auftraggeber herangezogenen Grund - rechtmäßig sei). Ein Mangel der Zuschlagsentscheidung, der nicht geeignet ist, zu einer Änderung in der Reihung der Bieter zu führen, ermächtigt die Nachprüfungsbehörde nicht, diese Entscheidung für nichtig zu erklären (siehe VwGH 20.12.2005, 2004/04/0130). Da der Zuschlag nur dem Bestbieter erteilt werden kann und somit die Reihung an erster Stelle ausschlaggebend ist, kann es in diesem Zusammenhang nur auf eine den ersten Platz betreffende Änderung in der Bieterreihung ankommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040001.L01Im RIS seit
01.03.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019