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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurden Beweisanträge wie etwa die Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet das VwG durch die Nichteinvernahme dieser Personen grundsätzlich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn ein amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist (vgl. etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Hat ein VwG allerdings von Amts wegen zu ermitteln bzw. Beweise aufzunehmen, bedarf es diesbezüglich grundsätzlich keines (gesonderten) Beweisantrages.Wurden Beweisanträge wie etwa die Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet das VwG durch die Nichteinvernahme dieser Personen grundsätzlich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn ein amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist vergleiche etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Hat ein VwG allerdings von Amts wegen zu ermitteln bzw. Beweise aufzunehmen, bedarf es diesbezüglich grundsätzlich keines (gesonderten) Beweisantrages.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030131.L08Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019