RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/03/0131

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurden Beweisanträge wie etwa die Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet das VwG durch die Nichteinvernahme dieser Personen grundsätzlich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn ein amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist (vgl. etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Hat ein VwG allerdings von Amts wegen zu ermitteln bzw. Beweise aufzunehmen, bedarf es diesbezüglich grundsätzlich keines (gesonderten) Beweisantrages.Wurden Beweisanträge wie etwa die Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet das VwG durch die Nichteinvernahme dieser Personen grundsätzlich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn ein amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist vergleiche etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Hat ein VwG allerdings von Amts wegen zu ermitteln bzw. Beweise aufzunehmen, bedarf es diesbezüglich grundsätzlich keines (gesonderten) Beweisantrages.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030131.L08

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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