Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen (vgl. VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043, mwH). Die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw. eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist (vgl. idZ VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043, mwH).Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen vergleiche VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043, mwH). Die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw. eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist vergleiche idZ VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043, mwH).
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030131.L07Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019