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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das VwG hat die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem VwG nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. idZ etwa VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040, und VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Das VwG hat die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem VwG nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen vergleiche idZ etwa VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040, und VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030131.L02Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019