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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/15/0036 E 31. Januar 2019Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurde die Revisionswerberin schon vor Ergehen der Aufforderung gemäß § 30a Abs. 4 VwGG klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 30a Abs. 4 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0081). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (vgl. VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125).Im gegenständlichen Fall wurde die Revisionswerberin schon vor Ergehen der Aufforderung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, VwGG klaglos gestellt. Dies ist dem in Paragraph 55, VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0081). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen vergleiche VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150037.J05Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019