RS Vwgh 2019/1/31 Ro 2017/15/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/15/0036 E 31. Januar 2019

Rechtssatz

Die Drohverlustrückstellung nach § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verluste bei Abschluss der zivilrechtlichen Vereinbarung bereits absehbar waren (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 5 Tz 46). Bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung sind aber auch wirtschaftliche Vorteile des Unternehmens zu berücksichtigen und stehen der Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung entgegen (vgl. Mühlehner, in Hofstätter/Reichel, EStG, § 9 Tz 123 und 126; sowie VwGH 17.3.1994, 91/14/0001; 27.6.2000, 97/14/0057; 29.3.2017, Ra 2016/15/0005). Durch das schwebende Geschäft verursachte wirtschaftliche Vorteile gehören sohin zum Saldierungsbereich, der einer Rückstellung entgegen steht (vgl. Mayr, RdW 1999, 45). In den Saldierungsbereich sind - neben der positiven Außenwirkung der Maßnahme - jedenfalls die von den durch den verbilligten Aktienverkauf begünstigten Arbeitnehmer/innen laufend (und wohl auch künftig) zu erbringenden Arbeitsleistungen einzubeziehen; beim Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gelten die Verpflichtungen, die der Unternehmer eingegangen ist, und die von ihm erwarteten - auch künftigen - wirtschaftlichen Vorteile als ausgewogen (vgl. Doralt, EStG12, § 9 Tz 48 mwN).Die Drohverlustrückstellung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verluste bei Abschluss der zivilrechtlichen Vereinbarung bereits absehbar waren vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 5, Tz 46). Bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung sind aber auch wirtschaftliche Vorteile des Unternehmens zu berücksichtigen und stehen der Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung entgegen vergleiche Mühlehner, in Hofstätter/Reichel, EStG, Paragraph 9, Tz 123 und 126; sowie VwGH 17.3.1994, 91/14/0001; 27.6.2000, 97/14/0057; 29.3.2017, Ra 2016/15/0005). Durch das schwebende Geschäft verursachte wirtschaftliche Vorteile gehören sohin zum Saldierungsbereich, der einer Rückstellung entgegen steht vergleiche Mayr, RdW 1999, 45). In den Saldierungsbereich sind - neben der positiven Außenwirkung der Maßnahme - jedenfalls die von den durch den verbilligten Aktienverkauf begünstigten Arbeitnehmer/innen laufend (und wohl auch künftig) zu erbringenden Arbeitsleistungen einzubeziehen; beim Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gelten die Verpflichtungen, die der Unternehmer eingegangen ist, und die von ihm erwarteten - auch künftigen - wirtschaftlichen Vorteile als ausgewogen vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 9, Tz 48 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150037.J04

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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