Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/15/0036 E 31. Januar 2019Rechtssatz
Die Drohverlustrückstellung nach § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verluste bei Abschluss der zivilrechtlichen Vereinbarung bereits absehbar waren (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 5 Tz 46). Bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung sind aber auch wirtschaftliche Vorteile des Unternehmens zu berücksichtigen und stehen der Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung entgegen (vgl. Mühlehner, in Hofstätter/Reichel, EStG, § 9 Tz 123 und 126; sowie VwGH 17.3.1994, 91/14/0001; 27.6.2000, 97/14/0057; 29.3.2017, Ra 2016/15/0005). Durch das schwebende Geschäft verursachte wirtschaftliche Vorteile gehören sohin zum Saldierungsbereich, der einer Rückstellung entgegen steht (vgl. Mayr, RdW 1999, 45). In den Saldierungsbereich sind - neben der positiven Außenwirkung der Maßnahme - jedenfalls die von den durch den verbilligten Aktienverkauf begünstigten Arbeitnehmer/innen laufend (und wohl auch künftig) zu erbringenden Arbeitsleistungen einzubeziehen; beim Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gelten die Verpflichtungen, die der Unternehmer eingegangen ist, und die von ihm erwarteten - auch künftigen - wirtschaftlichen Vorteile als ausgewogen (vgl. Doralt, EStG12, § 9 Tz 48 mwN).Die Drohverlustrückstellung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verluste bei Abschluss der zivilrechtlichen Vereinbarung bereits absehbar waren vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 5, Tz 46). Bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung sind aber auch wirtschaftliche Vorteile des Unternehmens zu berücksichtigen und stehen der Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung entgegen vergleiche Mühlehner, in Hofstätter/Reichel, EStG, Paragraph 9, Tz 123 und 126; sowie VwGH 17.3.1994, 91/14/0001; 27.6.2000, 97/14/0057; 29.3.2017, Ra 2016/15/0005). Durch das schwebende Geschäft verursachte wirtschaftliche Vorteile gehören sohin zum Saldierungsbereich, der einer Rückstellung entgegen steht vergleiche Mayr, RdW 1999, 45). In den Saldierungsbereich sind - neben der positiven Außenwirkung der Maßnahme - jedenfalls die von den durch den verbilligten Aktienverkauf begünstigten Arbeitnehmer/innen laufend (und wohl auch künftig) zu erbringenden Arbeitsleistungen einzubeziehen; beim Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gelten die Verpflichtungen, die der Unternehmer eingegangen ist, und die von ihm erwarteten - auch künftigen - wirtschaftlichen Vorteile als ausgewogen vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 9, Tz 48 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150037.J04Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019