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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/15/0036 E 31. Januar 2019Rechtssatz
Erwirbt eine Gesellschaft aus betrieblichen Gründen (etwa zur Ermöglichung eines Stock Option Plans zur Einräumung von bedingten Aktien-Bezugsrechten an ihre Mitarbeiter/innen) eigene Aktien am Markt (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/13/0120), so muss sie für diesen Erwerb auch selbst Aufwendungen tätigen. Dabei werden die Aufwendungen bei der Anschaffung nicht sofort gewinnwirksam, weil durch § 6 Z 2 EStG 1988 die Aktivierung der Anschaffungskosten vorgeschrieben wird. Die angekauften eigenen Aktien stellen Wirtschaftsgüter dar, deren Weiterverkauf zur Gewinnrealisierung führt; im Falle eines Verkaufs an die Mitarbeiter/innen zu einem Preis unter den (aktivierten) Anschaffungskosten (an Lohnes Statt) ergibt sich ein entsprechender Verlust.Erwirbt eine Gesellschaft aus betrieblichen Gründen (etwa zur Ermöglichung eines Stock Option Plans zur Einräumung von bedingten Aktien-Bezugsrechten an ihre Mitarbeiter/innen) eigene Aktien am Markt vergleiche VwGH 21.9.2016, 2013/13/0120), so muss sie für diesen Erwerb auch selbst Aufwendungen tätigen. Dabei werden die Aufwendungen bei der Anschaffung nicht sofort gewinnwirksam, weil durch Paragraph 6, Ziffer 2, EStG 1988 die Aktivierung der Anschaffungskosten vorgeschrieben wird. Die angekauften eigenen Aktien stellen Wirtschaftsgüter dar, deren Weiterverkauf zur Gewinnrealisierung führt; im Falle eines Verkaufs an die Mitarbeiter/innen zu einem Preis unter den (aktivierten) Anschaffungskosten (an Lohnes Statt) ergibt sich ein entsprechender Verlust.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150037.J03Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019