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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §159 Abs2 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/15/0036 E 31. Januar 2019Rechtssatz
Räumt eine Aktiengesellschaft Optionen (bedingte Bezugsrechte der Mitarbeiter/innen) auf den künftigen Erwerb von Aktien, die durch eine geplante Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen (Stock Option Plan), ein, wird durch dieses Einräumen der Option das Betriebsvermögen der Aktiengesellschaft nicht geändert. Daraus folgt, dass dieser Vorgang den (steuerlichen) Gewinn der Aktiengesellschaft nicht beeinflussen konnte. Im Übrigen kann die mehrheitliche Zustimmung der Altaktionäre in der Hauptversammlung zu einer bedingten Kapitalerhöhung zwecks Durchführung eines Stock Option Programms auch nicht als eine Einlage in die Gesellschaft (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988) gewertet werden. Es liegt nicht einmal eine (einlagefähige) "Leistung" an die Gesellschaft vor (ebenso BFH 25.8.2010, I R 103/09, Rz 20). Durch die Ermöglichung eines Stock Option Programms verfolgen die Altaktionäre ihre eigenen Zielsetzungen als Gesellschafter, die beispielsweise in der Erwartung einer Wertsteigerung des Unternehmens infolge erhöhter Motivation und Produktivität der Arbeitnehmer/innen liegen können. Auch eine Kapitalerhöhung und die Ausgabe eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft durch den Stock Option Plan führt zu keiner Gewinnauswirkung. Selbst wenn neue Aktien zu einem Preis über dem Nennbetrag (§ 8 AktG) ausgegeben worden sind, liegt eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Veränderung (Erhöhung) des Betriebsvermögens vor, welche gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 den Gewinn der Gesellschaft nicht verändert (vgl. ebenso BFH 25.8.2010, I R 103/09, Rz 14 ff, und BFH 15.3.2017, I R 11/15, Rz 18 zu "neuen Aktien"). Durch den Vorgang kommt es aus der Perspektive der Aktiengesellschaft lediglich zu einer möglichen Erweiterung des Aktionärskreises und einer Veränderung der Anteilsverhältnisse ihrer Eigentümer. Gemindert wird allenfalls (lediglich) das Vermögen der Altaktionäre, weil deren Gesellschaftsanteile durch die Kapitalerhöhung "verwässert" werden.Räumt eine Aktiengesellschaft Optionen (bedingte Bezugsrechte der Mitarbeiter/innen) auf den künftigen Erwerb von Aktien, die durch eine geplante Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen (Stock Option Plan), ein, wird durch dieses Einräumen der Option das Betriebsvermögen der Aktiengesellschaft nicht geändert. Daraus folgt, dass dieser Vorgang den (steuerlichen) Gewinn der Aktiengesellschaft nicht beeinflussen konnte. Im Übrigen kann die mehrheitliche Zustimmung der Altaktionäre in der Hauptversammlung zu einer bedingten Kapitalerhöhung zwecks Durchführung eines Stock Option Programms auch nicht als eine Einlage in die Gesellschaft (Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, EStG 1988) gewertet werden. Es liegt nicht einmal eine (einlagefähige) "Leistung" an die Gesellschaft vor (ebenso BFH 25.8.2010, römisch eins R 103/09, Rz 20). Durch die Ermöglichung eines Stock Option Programms verfolgen die Altaktionäre ihre eigenen Zielsetzungen als Gesellschafter, die beispielsweise in der Erwartung einer Wertsteigerung des Unternehmens infolge erhöhter Motivation und Produktivität der Arbeitnehmer/innen liegen können. Auch eine Kapitalerhöhung und die Ausgabe eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft durch den Stock Option Plan führt zu keiner Gewinnauswirkung. Selbst wenn neue Aktien zu einem Preis über dem Nennbetrag (Paragraph 8, AktG) ausgegeben worden sind, liegt eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Veränderung (Erhöhung) des Betriebsvermögens vor, welche gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1988 den Gewinn der Gesellschaft nicht verändert vergleiche ebenso BFH 25.8.2010, römisch eins R 103/09, Rz 14 ff, und BFH 15.3.2017, römisch eins R 11/15, Rz 18 zu "neuen Aktien"). Durch den Vorgang kommt es aus der Perspektive der Aktiengesellschaft lediglich zu einer möglichen Erweiterung des Aktionärskreises und einer Veränderung der Anteilsverhältnisse ihrer Eigentümer. Gemindert wird allenfalls (lediglich) das Vermögen der Altaktionäre, weil deren Gesellschaftsanteile durch die Kapitalerhöhung "verwässert" werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150037.J01Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019