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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art25;Rechtssatz
§ 22 UStG 1994, der im nationalen Recht die Pauschalierung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes regelt, erfasst schon seinem Wortlaut nach nicht die Veräußerung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 22 Tz 32). Jedenfalls folgt aber aus dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation von in Umsetzung der Richtlinie ergangenem nationalen Recht, dass die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht von der Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 erfasst ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 22 Tz 10, mit Hinweis auf Schwaiger, SWK 2004, S 546). Das gilt in gleicher Weise für die der Betriebsveräußerung iSd § 3 Abs. 2 UStG 1994 gleich zu haltende unentgeltliche Betriebsübertragung.Paragraph 22, UStG 1994, der im nationalen Recht die Pauschalierung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes regelt, erfasst schon seinem Wortlaut nach nicht die Veräußerung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 22, Tz 32). Jedenfalls folgt aber aus dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation von in Umsetzung der Richtlinie ergangenem nationalen Recht, dass die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht von der Pauschalierung nach Paragraph 22, UStG 1994 erfasst ist vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 22, Tz 10, mit Hinweis auf Schwaiger, SWK 2004, S 546). Das gilt in gleicher Weise für die der Betriebsveräußerung iSd Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994 gleich zu haltende unentgeltliche Betriebsübertragung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0321 Harbs VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150013.J03Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019