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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art25;Rechtssatz
§ 22 UStG 1994 fand seine unionsrechtliche Grundlage ursprünglich in Art. 25 der bis 31. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (6. RL) und beruht nunmehr auf den Artikeln 295 bis 305 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Dort ist eine Pauschalregelung in Bezug auf den Vorsteuerabzug vorgesehen. Die Pauschalregelung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie - soweit die MwStSystRL betroffen ist - in Art. 295 in Verbindung mit den Anhängen VII und VIII festgelegt sind. Die anderen Umsätze von pauschalierten Landwirten unterliegen, wie der EuGH in den Urteilen vom 17. Juli 2004, Harbs, C-321/02, Rn 37, und vom 26. Mai 2005, Stadt Sundern, C-43/04, Rn 20, ausgesprochen hat, den allgemeinen Regelungen der 6. RL bzw. (nunmehr) der MwStSystRL. Das Richtlinienrecht lässt daher für die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, soweit es sich nicht nur um die Übertragung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Getreide etc.) handelt, eine Pauschalierung nicht zu.Paragraph 22, UStG 1994 fand seine unionsrechtliche Grundlage ursprünglich in Artikel 25, der bis 31. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (6. RL) und beruht nunmehr auf den Artikeln 295 bis 305 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Dort ist eine Pauschalregelung in Bezug auf den Vorsteuerabzug vorgesehen. Die Pauschalregelung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie - soweit die MwStSystRL betroffen ist - in Artikel 295, in Verbindung mit den Anhängen römisch sieben und römisch acht festgelegt sind. Die anderen Umsätze von pauschalierten Landwirten unterliegen, wie der EuGH in den Urteilen vom 17. Juli 2004, Harbs, C-321/02, Rn 37, und vom 26. Mai 2005, Stadt Sundern, C-43/04, Rn 20, ausgesprochen hat, den allgemeinen Regelungen der 6. RL bzw. (nunmehr) der MwStSystRL. Das Richtlinienrecht lässt daher für die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, soweit es sich nicht nur um die Übertragung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Getreide etc.) handelt, eine Pauschalierung nicht zu.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0321 Harbs VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150013.J02Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019