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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 ;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/22/0194Rechtssatz
Bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommens ist die Rückzahlung der aus einem Privatkonkurs des Vaters noch aushaftenden Schulden in Höhe von EUR 40.000,-- nicht innerhalb von 12 Monaten in Anschlag zu bringen. Eine Exekution wäre derzeit nicht zulässig, weil die Familienbeihilfe generell nicht pfändbar ist und das pfändbare Einkommen das Existenzminimum (§§ 291 EO iVm 293 ASVG) für eine fünfköpfige Familie nicht übersteigt.Bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommens ist die Rückzahlung der aus einem Privatkonkurs des Vaters noch aushaftenden Schulden in Höhe von EUR 40.000,-- nicht innerhalb von 12 Monaten in Anschlag zu bringen. Eine Exekution wäre derzeit nicht zulässig, weil die Familienbeihilfe generell nicht pfändbar ist und das pfändbare Einkommen das Existenzminimum (Paragraphen 291, EO in Verbindung mit 293 ASVG) für eine fünfköpfige Familie nicht übersteigt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220193.L01Im RIS seit
22.03.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019