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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §10 Abs3;Rechtssatz
Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach § 56 AsylG 2005.Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L13Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019