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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Antragsänderung (fallbezogen von § 56 AsylG 2005 auf § 55 AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, da keine Wesensänderung erfolgt, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 samt Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.Der Umstand, dass eine Antragsänderung (fallbezogen von Paragraph 56, AsylG 2005 auf Paragraph 55, AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, da keine Wesensänderung erfolgt, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 samt Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L10Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019