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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen bewirkt keine "Wesensänderung" iSd § 13 Abs. 8 AVG und ist daher als zulässig anzusehen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen bewirkt keine "Wesensänderung" iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG und ist daher als zulässig anzusehen vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L06Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019