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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Für die Frage, wie weit die Sache des Beschwerdeverfahrens reicht, kommt es nicht darauf an, ob die Behörde einen bestimmten Abspruch zu Recht oder zu Unrecht unterlassen hat.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L05Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019