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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Indem das VwG erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen - und daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt - hat, hat es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Indem das VwG erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen - und daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt - hat, hat es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L04Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019