RS Vwgh 2019/1/31 Ra 2018/22/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §56;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs3;
FrPolG 2005 §52;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Indem das VwG erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen - und daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt - hat, hat es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Indem das VwG erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen - und daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt - hat, hat es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L04

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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