RS Vwgh 2019/1/31 Ra 2018/15/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
beobachten
merken

Index

L36054 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Oberösterreich
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs5;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 2015 §1a;

Rechtssatz

Bis zum Inkrafttreten des § 1a Oö. LAbgG 2015 (am 28. September 2016) war die Festlegung des Abgabeschuldners - im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen - Aufgabe der Gemeinde. Die Stadt Traun hat entsprechend dieser Rechtslage mit Verordnung vom 25. Februar 2016 als Abgabeschuldner bei Wettterminals den "Inhaber" des Wettterminals festgelegt und diesen wiederum als Eigentümer, Besitzer und sonstigen Verfügungsberechtigten definiert. Diese Definition des Abgabeschuldners liegt nicht außerhalb jenes (verfassungsrechtlichen) Rahmens, der für die Festlegung des Abgabeschuldners für den Betrieb von Wettterminals gilt (vgl. VfGH 26.9.2017, V 25/2017 u.a.).Bis zum Inkrafttreten des Paragraph eins a, Oö. LAbgG 2015 (am 28. September 2016) war die Festlegung des Abgabeschuldners - im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen - Aufgabe der Gemeinde. Die Stadt Traun hat entsprechend dieser Rechtslage mit Verordnung vom 25. Februar 2016 als Abgabeschuldner bei Wettterminals den "Inhaber" des Wettterminals festgelegt und diesen wiederum als Eigentümer, Besitzer und sonstigen Verfügungsberechtigten definiert. Diese Definition des Abgabeschuldners liegt nicht außerhalb jenes (verfassungsrechtlichen) Rahmens, der für die Festlegung des Abgabeschuldners für den Betrieb von Wettterminals gilt vergleiche VfGH 26.9.2017, römisch fünf 25/2017 u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150076.L01

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten