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34 MonopoleBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/15/0069Rechtssatz
Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher ist es nicht rechtswidrig, bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Tat entdeckt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausgesprochen, dass die Angabe "gegen (xxxx Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung der Finanzpolizei herangezogen (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155)Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher ist es nicht rechtswidrig, bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Tat entdeckt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausgesprochen, dass die Angabe "gegen (xxxx Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung der Finanzpolizei herangezogen vergleiche VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150068.L01Im RIS seit
25.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019