RS Vwgh 2019/1/31 Ra 2018/15/0068

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/15/0069

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher ist es nicht rechtswidrig, bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Tat entdeckt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausgesprochen, dass die Angabe "gegen (xxxx Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung der Finanzpolizei herangezogen (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155)Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher ist es nicht rechtswidrig, bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Tat entdeckt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausgesprochen, dass die Angabe "gegen (xxxx Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung der Finanzpolizei herangezogen vergleiche VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150068.L01

Im RIS seit

25.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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