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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit § 17 WRG 1959 handelt es sich bei einem Widerstreitverfahren mit mehreren Projekten um ein einheitliches, gemeinsam durchzuführendes Verfahren; die bei einem Widerstreit um wasserrechtliche Bewilligungen konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Die notwendigen Ermittlungen in diesem Gesamtverfahren können sich aber je nach Anzahl und Art der widerstreitenden Projekte durchaus unterschiedlich gestalten; dies auch in Hinblick auf ein allfälliges Vorgehen nach § 17 Abs. 3 erster Satz WRG 1959.Im Zusammenhang mit Paragraph 17, WRG 1959 handelt es sich bei einem Widerstreitverfahren mit mehreren Projekten um ein einheitliches, gemeinsam durchzuführendes Verfahren; die bei einem Widerstreit um wasserrechtliche Bewilligungen konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Die notwendigen Ermittlungen in diesem Gesamtverfahren können sich aber je nach Anzahl und Art der widerstreitenden Projekte durchaus unterschiedlich gestalten; dies auch in Hinblick auf ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WRG 1959.
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070486.L01Im RIS seit
06.03.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019