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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO). Der Antrag auf Festsetzung ist nach § 201 Abs. 2 und 3 BAO an bestimmte Voraussetzungen gebunden (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 2, BAO und muss nach Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 3, BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (Paragraph 201, Absatz eins, BAO). Der Antrag auf Festsetzung ist nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 BAO an bestimmte Voraussetzungen gebunden vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150013.L01Im RIS seit
25.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019