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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides im Zweifel iSd angewendeten Gesetzes auszulegen (vgl. Ritz, BAO6, § 92 Tz 7, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. für viele VwGH 2.9.2009, 2005/15/0035, und 24.5.2012, 2009/15/0182).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides im Zweifel iSd angewendeten Gesetzes auszulegen vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 92, Tz 7, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche für viele VwGH 2.9.2009, 2005/15/0035, und 24.5.2012, 2009/15/0182).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150010.L03Im RIS seit
25.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019