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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;Rechtssatz
Das VwG ist an die rechtskräftigen Bestrafungen (§ 99 Abs. 1 lit. b und § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StVO 1960) auch hinsichtlich der Identität des Täters gebunden (vgl. zB. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027) und hatte mithin davon auszugehen, dass der Revisionswerber die ihm angelasteten Taten begangen hat.Das VwG ist an die rechtskräftigen Bestrafungen (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 5, StVO 1960) auch hinsichtlich der Identität des Täters gebunden vergleiche zB. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027) und hatte mithin davon auszugehen, dass der Revisionswerber die ihm angelasteten Taten begangen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110007.L01Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019