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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/07/0082 B 14. Dezember 2017 RS 3Stammrechtssatz
Eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision scheidet grundsätzlich aus, wenn in einem Fall der außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit, wie dies § 28 Abs. 3 VwGG verlangt, zwar versucht, aber nicht gelungen ist. Eine außerordentliche Revision, in der eine gesonderte Darlegung iSd § 28 Abs. 3 VwGG nicht erfolgt, weist grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung an eine revisionswerbende Partei im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre. Vielmehr ist eine solche außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wenn die gesonderte Darlegung iSd § 28 Abs. 3 VwGG unterbleibt (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0147; VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).Eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision scheidet grundsätzlich aus, wenn in einem Fall der außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit, wie dies Paragraph 28, Absatz 3, VwGG verlangt, zwar versucht, aber nicht gelungen ist. Eine außerordentliche Revision, in der eine gesonderte Darlegung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht erfolgt, weist grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung an eine revisionswerbende Partei im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre. Vielmehr ist eine solche außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, wenn die gesonderte Darlegung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG unterbleibt vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0147; VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220009.L01Im RIS seit
25.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019