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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs5;Rechtssatz
Nach Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der VwG Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst auch der den VwG übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114). Ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zu einem VwG ist für eine Angelegenheit wie die vorliegende (Beschwerde gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend Verletzung des Rechts auf Genehmigung medizinischer Heilbehelfe in einer Justizanstalt) offensichtlich nicht eingerichtet (vgl. idZ lediglich der Vollständigkeit halber etwa VwGH 24.11.2017, Ro 2017/03/0031). Eine Entscheidung eines Strafgerichtes wie die gegenständliche ist damit vom Zuständigkeitsbereich eines VwG nicht erfasst.Nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der VwG Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst auch der den VwG übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114). Ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zu einem VwG ist für eine Angelegenheit wie die vorliegende (Beschwerde gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend Verletzung des Rechts auf Genehmigung medizinischer Heilbehelfe in einer Justizanstalt) offensichtlich nicht eingerichtet vergleiche idZ lediglich der Vollständigkeit halber etwa VwGH 24.11.2017, Ro 2017/03/0031). Eine Entscheidung eines Strafgerichtes wie die gegenständliche ist damit vom Zuständigkeitsbereich eines VwG nicht erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030005.J01Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019