RS Vwgh 2019/2/14 Ra 2018/18/0491

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0492

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0135 E 3. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruch einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722).Der Spruch einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722).

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180491.L01

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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