RS Vwgh 2019/2/14 Ra 2018/18/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §29;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung angesichts der in den jeweiligen Revisionsfällen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (ungeachtet der darin beschriebenen Härten der Lage von Personen mit geistiger Behinderung) keine Gruppenverfolgung psychisch erkrankter Personen in Afghanistan angenommen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262 sowie 18.10.2018, Ra 2018/19/0461). Nach den im Revisionsfall getroffenen Länderfeststellungen sind Personen mit geistiger Behinderung in Afghanistan jedoch vielfach von einer "systematischen" sozialen Ausgrenzung betroffen, mit der auch "Misshandlungen" bis zu "unmenschlichen" Behandlungsversuchen einhergehen, wobei die Revisionswerberin als Frau mit geistiger Behinderung auch ein ausdrückliches Risikoprofil des UNHCR-Berichts aus 2016 erfüllt, das eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalles erfordert. Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG im Revisionsfall daher ausgehend von seinen eigenen Länderfeststellungen mit den bei Rückkehr zu erwartenden persönlichen Lebensumständen der Revisionswerberin (wie ihrer Einbettung in ein familiäres und soziales Umfeld und der Gestaltung ihres Tagesablaufs) näher auseinander setzen müssen, um nachvollziehbar prognostisch beurteilen zu können, welchen Risiken die Revisionswerberin als Person mit geistiger Behinderung bei Rückkehr in ihre Herkunftsregion begegnen würde und ob ihr solcherart mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe. Dabei kommt zweifelsfrei auch der Frage, welches Ausmaß die psychische Behinderung der Revisionswerberin hat, maßgebliche Bedeutung zu.Zwar hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung angesichts der in den jeweiligen Revisionsfällen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (ungeachtet der darin beschriebenen Härten der Lage von Personen mit geistiger Behinderung) keine Gruppenverfolgung psychisch erkrankter Personen in Afghanistan angenommen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262 sowie 18.10.2018, Ra 2018/19/0461). Nach den im Revisionsfall getroffenen Länderfeststellungen sind Personen mit geistiger Behinderung in Afghanistan jedoch vielfach von einer "systematischen" sozialen Ausgrenzung betroffen, mit der auch "Misshandlungen" bis zu "unmenschlichen" Behandlungsversuchen einhergehen, wobei die Revisionswerberin als Frau mit geistiger Behinderung auch ein ausdrückliches Risikoprofil des UNHCR-Berichts aus 2016 erfüllt, das eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalles erfordert. Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG im Revisionsfall daher ausgehend von seinen eigenen Länderfeststellungen mit den bei Rückkehr zu erwartenden persönlichen Lebensumständen der Revisionswerberin (wie ihrer Einbettung in ein familiäres und soziales Umfeld und der Gestaltung ihres Tagesablaufs) näher auseinander setzen müssen, um nachvollziehbar prognostisch beurteilen zu können, welchen Risiken die Revisionswerberin als Person mit geistiger Behinderung bei Rückkehr in ihre Herkunftsregion begegnen würde und ob ihr solcherart mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe. Dabei kommt zweifelsfrei auch der Frage, welches Ausmaß die psychische Behinderung der Revisionswerberin hat, maßgebliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180442.L02

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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