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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/01/0040 E 24. Mai 2018 RS 1Stammrechtssatz
Der auf Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz iVm § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Antragsteller Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.8.2017, Ra 2015/17/0004).Der auf Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gemäß Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 5, VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Antragsteller Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 29.8.2017, Ra 2015/17/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018010031.F01Im RIS seit
13.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019