Index
E3L E09301000Norm
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art135 Abs1;Rechtssatz
Die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f der Richtlinie 2006/112 befreiten Umsätze sind, auch wenn sie nicht unbedingt von einer Bank oder einem Kreditinstitut getätigt werden müssen, ihrer Art nach Finanzgeschäfte; Dienstleistungen administrativer Natur sind nicht befreit (vgl. EuGH 25.7.2018, DPAS, C-5/17, Rn. 45).Die nach Artikel 135, Absatz eins, Buchst. d bis f der Richtlinie 2006/112 befreiten Umsätze sind, auch wenn sie nicht unbedingt von einer Bank oder einem Kreditinstitut getätigt werden müssen, ihrer Art nach Finanzgeschäfte; Dienstleistungen administrativer Natur sind nicht befreit vergleiche EuGH 25.7.2018, DPAS, C-5/17, Rn. 45).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0005 DPAS VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018130017.J04.1Im RIS seit
20.03.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019