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E6JNorm
62017CJ0005 DPAS VORAB;Rechtssatz
Jemand, der Übertragungen oder die Verbuchung in den betreffenden Bankkonten nicht selbst vornimmt, sondern nur Kreditinstitute anweist, diese Übertragungen vorzunehmen, erbringt nur eine Vorstufe zu dem Umsatz im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr (vgl. EuGH 25.7.2018, DPAS, C-5/17, Rn. 40 bis 42).Jemand, der Übertragungen oder die Verbuchung in den betreffenden Bankkonten nicht selbst vornimmt, sondern nur Kreditinstitute anweist, diese Übertragungen vorzunehmen, erbringt nur eine Vorstufe zu dem Umsatz im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr vergleiche EuGH 25.7.2018, DPAS, C-5/17, Rn. 40 bis 42).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0005 DPAS VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018130017.J03Im RIS seit
20.03.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019