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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998;Rechtssatz
Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.4.2013, 2013/03/0020, VwGH 15.9.2011, 2009/07/0180, und VwGH 31.7.2007, 2006/02/0153, jeweils mwH). Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich aller sonstigen Rechtsvorschriften und damit für die Einhaltung der österreichischen Gesetze ganzheitlich bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG 1998 nicht erfassen würde. Zudem ist auch der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich beauftragten bestellten Person iSd § 9 Abs. 4 VStG aus der Bestellungsurkunde klar zu entnehmen. Die Bestellung des Genannten zum verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG 1998.Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.4.2013, 2013/03/0020, VwGH 15.9.2011, 2009/07/0180, und VwGH 31.7.2007, 2006/02/0153, jeweils mwH). Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich aller sonstigen Rechtsvorschriften und damit für die Einhaltung der österreichischen Gesetze ganzheitlich bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG 1998 nicht erfassen würde. Zudem ist auch der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich beauftragten bestellten Person iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG aus der Bestellungsurkunde klar zu entnehmen. Die Bestellung des Genannten zum verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG 1998.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030121.L04Im RIS seit
14.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019