RS Vwgh 2019/2/20 Ra 2018/03/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.4.2013, 2013/03/0020, VwGH 15.9.2011, 2009/07/0180, und VwGH 31.7.2007, 2006/02/0153, jeweils mwH). Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich aller sonstigen Rechtsvorschriften und damit für die Einhaltung der österreichischen Gesetze ganzheitlich bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG 1998 nicht erfassen würde. Zudem ist auch der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich beauftragten bestellten Person iSd § 9 Abs. 4 VStG aus der Bestellungsurkunde klar zu entnehmen. Die Bestellung des Genannten zum verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG 1998.Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.4.2013, 2013/03/0020, VwGH 15.9.2011, 2009/07/0180, und VwGH 31.7.2007, 2006/02/0153, jeweils mwH). Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich aller sonstigen Rechtsvorschriften und damit für die Einhaltung der österreichischen Gesetze ganzheitlich bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG 1998 nicht erfassen würde. Zudem ist auch der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich beauftragten bestellten Person iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG aus der Bestellungsurkunde klar zu entnehmen. Die Bestellung des Genannten zum verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG 1998.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030121.L04

Im RIS seit

14.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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