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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0108 E 26. Mai 1993 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aus den §§ 78 und 79 LuftfahrtG kann eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung nach den §§ 68 ff LuftfahrtG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (Hinweis E 2.12.1987, 86/03/0168).Aus den Paragraphen 78 und 79 LuftfahrtG kann eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung nach den Paragraphen 68, ff LuftfahrtG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (Hinweis E 2.12.1987, 86/03/0168).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Besondere Rechtsgebiete Diverses öffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030017.L01Im RIS seit
14.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019