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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im Rahmen der faktischen Betriebsschließung können jedenfalls auch amtliche Siegel - im Wege des Verschlusses der Betriebsstätte - angebracht werden, handelt es sich dabei doch um äußere Zeichen der amtlichen Verfügung über eine Sache, wodurch mittelbar auch der Bestand dieser Verfügung gewährleistet werden soll (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).Im Rahmen der faktischen Betriebsschließung können jedenfalls auch amtliche Siegel - im Wege des Verschlusses der Betriebsstätte - angebracht werden, handelt es sich dabei doch um äußere Zeichen der amtlichen Verfügung über eine Sache, wodurch mittelbar auch der Bestand dieser Verfügung gewährleistet werden soll vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090109.L04Im RIS seit
14.03.2019Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019