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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/04/0147 B 29. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage entscheidet, ist zulässig (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0010, mwN).Die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage entscheidet, ist zulässig vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0010, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190005.L01Im RIS seit
25.03.2019Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019