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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Soweit in der Revision vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Judikatur des VwGH abgewichen, wonach Ausfertigungen die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei enthalten müssten, wird übersehen, dass diese Rechtsprechung noch vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 4 AVG, in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ergangen ist (vgl. nunmehr zur Abgrenzung zwischen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke einerseits, und "sonstigen Ausfertigungen" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG andererseits, etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).Soweit in der Revision vorgebracht wird, das BVwG sei von näher genannter Judikatur des VwGH abgewichen, wonach Ausfertigungen die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei enthalten müssten, wird übersehen, dass diese Rechtsprechung noch vor Inkrafttreten des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, ergangen ist vergleiche nunmehr zur Abgrenzung zwischen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke einerseits, und "sonstigen Ausfertigungen" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG andererseits, etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190240.L01Im RIS seit
25.03.2019Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019