RS Vwgh 2019/2/25 Ra 2017/19/0361

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21 Abs1;
ABGB §21 Abs2;
AsylG 2005 §16;
AVG §9;
BFA-VG 2014 §10 Abs1;
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973

Rechtssatz

Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß dem zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung des Bescheides geltenden § 16 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (§ 16 AsylG 2005 wurde durch BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben) war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem AsylG 2005 (aF) ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (dies sieht im Übrigen auch der nunmehr geltende § 10 Abs. 1 BFA-VG 2014 vor). Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bestimmt sich demnach primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 bis 0353, mwN).Nach Paragraph 9, AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß dem zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung des Bescheides geltenden Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (Paragraph 16, AsylG 2005 wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben) war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem AsylG 2005 (aF) ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (dies sieht im Übrigen auch der nunmehr geltende Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG 2014 vor). Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bestimmt sich demnach primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 bis 0353, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017190361.L01

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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