RS Vwgh 2019/2/26 Ra 2018/03/0134

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat die Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, so kann sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. - zu § 51h VStG als Vorgängerbestimmung des § 47 VwGVG 2014 - VwGH 26.1.2010, 2009/02/0220).Hat die Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, so kann sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein vergleiche - zu Paragraph 51 h, VStG als Vorgängerbestimmung des Paragraph 47, VwGVG 2014 - VwGH 26.1.2010, 2009/02/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030134.L05

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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