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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51h;Rechtssatz
Hat die Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, so kann sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. - zu § 51h VStG als Vorgängerbestimmung des § 47 VwGVG 2014 - VwGH 26.1.2010, 2009/02/0220).Hat die Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, so kann sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein vergleiche - zu Paragraph 51 h, VStG als Vorgängerbestimmung des Paragraph 47, VwGVG 2014 - VwGH 26.1.2010, 2009/02/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030134.L05Im RIS seit
19.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019