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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Soweit sich die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision "und deren Anträgen" anschließt, war dies der Sache nach als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0032, mwN).Soweit sich die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision "und deren Anträgen" anschließt, war dies der Sache nach als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030071.L02Im RIS seit
19.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019