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L00155 LVerwaltungsgericht SalzburgNorm
B-VG Art135 Abs1;Rechtssatz
Mangels anders lautender bundes- oder landesrechtlicher Regelungen liegt bei einem Verfahren betreffend Mindestsicherung nach dem Slbg. MSG 2010 eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Es ist unzulässig, wenn mehrere Richter gemeinsam mehrere Verfahren, in denen jeweils nur einer von ihnen der zuständige Richter ist, verbinden und eine alle Rechtssachen übergreifende, gemeinsam begründete Entscheidung fällen, die als Folge der gemeinsamen Genehmigung auch beiden genehmigenden Richtern kollegial zugerechnet werden muss. Die beiden, die Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen genehmigenden Richter bilden keinen zulässigen Spruchkörper für diese Rechtssachen (vgl. VfGH 24.11.2017, E 2456/2016).Mangels anders lautender bundes- oder landesrechtlicher Regelungen liegt bei einem Verfahren betreffend Mindestsicherung nach dem Slbg. MSG 2010 eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Es ist unzulässig, wenn mehrere Richter gemeinsam mehrere Verfahren, in denen jeweils nur einer von ihnen der zuständige Richter ist, verbinden und eine alle Rechtssachen übergreifende, gemeinsam begründete Entscheidung fällen, die als Folge der gemeinsamen Genehmigung auch beiden genehmigenden Richtern kollegial zugerechnet werden muss. Die beiden, die Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen genehmigenden Richter bilden keinen zulässigen Spruchkörper für diese Rechtssachen vergleiche VfGH 24.11.2017, E 2456/2016).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017100038.J04Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019