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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §914;Rechtssatz
Eine im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen oder Satzungen (bzw. hier: eines Organisationsstatuts) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100010.L01Im RIS seit
28.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019